Bundesverfassungsgericht fordert stärkere Rechte für leibliche Väter

BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 -1 BvR 2017/21

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) behandelt die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter und deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Das Gericht hat entschieden, dass die derzeitige gesetzliche Regelung (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB) das Grundrecht der leiblichen Väter auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt und somit verfassungswidrig ist .

Der Fall betraf einen leiblichen Vater, dessen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft vom Oberlandesgericht abgelehnt wurde, weil ein neuer Partner der Mutter die rechtliche Vaterschaft übernommen hatte. Das Oberlandesgericht berücksichtigte dabei nicht die bestehenden oder früheren Kontakte des leiblichen Vaters zum Kind sowie dessen Bemühungen um die Vaterschaft .

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass leibliche Väter ein verfassungsmäßiges Elternrecht haben, auch wenn sie nicht die rechtlichen Väter sind. Der Gesetzgeber muss entweder die Möglichkeit schaffen, dass der leibliche Vater neben der Mutter und dem rechtlichen Vater ebenfalls als rechtlicher Vater anerkannt wird, oder ein effektives Verfahren zur Verfügung stellen, das es dem leiblichen Vater ermöglicht, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen .

Die bestehende Regelung muss bis spätestens 30. Juni 2025 reformiert werden, um den Anforderungen des Grundgesetzes gerecht zu werden. Bis dahin gilt die bisherige Regelung fort, aber Verfahren, die auf dieser Grundlage laufen, können auf Antrag ausgesetzt werden .

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