Fahrtenbuchauflage ohne die Nutzung von Google unzulässig!

VG Berlin, Urt. v. 26.06.2024 – 37 K 11/23

In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage für ein Unternehmen rechtswidrig war, weil die Behörde nicht alle zumutbaren Mittel genutzt hatte, um den tatsächlichen Fahrer eines Firmenwagens zu ermitteln, der einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte. Der Fall drehte sich um einen Audi Quattro, der in einer 50er-Zone mit 80 km/h geblitzt wurde. Obwohl ein brauchbares Blitzerfoto vorlag, konnte die Polizei den Fahrer zunächst nicht identifizieren, da das Unternehmen keine Angaben dazu machte.

Die Behörde verhängte daraufhin eine Fahrtenbuchauflage, gegen die das Unternehmen erfolgreich klagte. Das Gericht stellte fest, dass eine einfache Google-Bildersuche ausgereicht hätte, um den Geschäftsführer des Unternehmens als Fahrer zu identifizieren. Der Richter führte dies selbst durch und konnte so den Fahrer problemlos ermitteln. Da die Behörde diese naheliegende Möglichkeit nicht genutzt hatte, durfte sie keine Fahrtenbuchauflage anordnen.

Das Urteil verdeutlicht, dass Behörden bei der Fahrerermittlung alle zumutbaren Mittel ausschöpfen müssen, bevor sie Maßnahmen wie eine Fahrtenbuchauflage ergreifen. Eine solche Auflage ist nur zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrers tatsächlich unmöglich war, was in diesem Fall jedoch nicht zutraf.

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