Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Aufgabendelegation
BGH, Urteil vom 14.3.2024 – III ZR 133/22
In dem zugrundeliegenden Fall machte ein Kläger Schadensersatzansprüche wegen gescheiterter Investitionen gegen einen Geschäftsführer einer GmbH geltend, welche als Projektgesellschaft Immobiliengeschäfte getätigt, dabei aber nicht über eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften verfügt hatte. Der Vorwurf lautete auf Sorgfaltspflichtverletzung sowie Organisations- und Überwachungsverschulden des Geschäftsführers.
Der Beklagte hatte gegen seine Haftung eingewandt, er sei als Geschäftsführer ausschließlich für einen begrenzten Aufgabenbereich zuständig gewesen, der sich auf die technische Leitung der Bauprojekte als Architekt beschränkt habe. Die Verantwortung für die finanziellen Geschäfte sei ihm nicht übertragen worden. Demnach habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die Gesellschaft ohne Erlaubnis Bankgeschäfte erbracht habe.
Der BGH entschied, dass sich bei Betreiben von Bankgeschäften ohne entsprechende Erlaubnis im Falle des Verschuldens eine Strafbarkeit aus dem Kreditwesengesetz ergebe. Erfolgten diese Geschäfte für eine juristische Person, sei diese zivilrechtlich der Betreiber. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit liege gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann bei der Person, die in ihrer organschaftlichen Funktion für die juristische Person tätig sei.
Eine Delegation von Aufgaben und Bildung von Zuständigkeitsressorts sei zwar möglich, aber begrenzt durch die Organisations- und Überwachungspflichten der Organe, welche aus deren Allzuständigkeit resultierten. Diese Pflichten verlangten ein Eingreifen, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den jeweils Zuständigen nicht mehr gewährleistet sei. Danach könne die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit eines Organs in der GmbH durch interne Zuständigkeitsregelungen zwar nicht aufgehoben werden. Unterhalb der Interventionsschwelle könne die Organhaftung jedoch durch interne Verantwortlichkeits- und Kompetenzregelungen beschränkt werden.
Festzuhalten bleibt damit: Auch bei einer klaren Ressortaufteilung muss ein Geschäftsführer regelmäßig das Handeln der anderen Organmitglieder kontrollieren. In der Praxis sollte eine engmaschige Kontrolle erfolgen.