Rückwirkender Verfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

BGH, Urteil vom 23.04.2024 - II ZR 99/22

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 23.4.2024 - II ZR 99/22) den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestätigt. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für GmbHs und deren Geschäftsführer.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur dann wirksam, wenn sie die berufliche Freiheit nicht übermäßig einschränken und notwendig sind, um den Vertragspartner vor illoyaler Verwertung seiner Arbeitsergebnisse zu schützen. Diese Verbote müssen räumlich, gegenständlich und zeitlich angemessen sein.

Im konkreten Fall klagte ein ehemaliger Geschäftsführer auf Zahlung einer Karenzentschädigung, obwohl er gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hatte. Sein Anstellungsvertrag sah eine zweijährige Wettbewerbsbeschränkung und eine monatliche Entschädigung von 50 % der letzten Bezüge vor. Bei Verstoß sollte die Karenzentschädigung rückwirkend entfallen.

Der BGH wies die Klage ab und bestätigte, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zum rückwirkenden Verlust der Karenzentschädigung führt. Das Wettbewerbsverbot sei wirksam und notwendig, um die Interessen des Arbeitgebers zu schützen.

Diese Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung klarer und angemessener Wettbewerbsverbote in Anstellungsverträgen von Geschäftsführern. Geschäftsführer sollten sich der Konsequenzen eines Verstoßes bewusst sein, insbesondere des Verlustes der Karenzentschädigung. Gesellschafter wiederum sollten sicherstellen, dass solche Verbote präzise definiert und angemessen sind, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

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