Schon wieder Kopiergeld?!

Das erste Schulhalbjahr neigt sich dem Ende zu und an vielen Schulen wird wieder das sog. "Kopiergeld" eingesammelt. Der Betrag schwankt zwischen 5€ und 30€ pro Schüler und belastet die Familienkasse zusätzlich.

Die Schulen haben gegen die Schüler bzw. deren Eltern jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten. Hierfür fehlt es schlicht an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.

Nach dem Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz trägt der Schulträger die Kosten für Lehr- und Unterrichtsmittel. Hierunter fallen beispielsweise Kopien, die als Anschauungsmaterial, als Prüfungsaufgaben oder als Vorbereitung für Klassenarbeiten zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus darf ein Kopiergeld aber auch nicht für Fotokopien, die als Lernmittel eingesetzt werden, erhoben werden. Lernmittel sind Arbeitsmaterialien, die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht benötigt werden. Hierunter fallen beispielsweise Kopien, die Schulbücher ergänzen, die in mehreren Unterrichtsstunden eingesetzt werden und/oder der häuslichen Vor- und/oder Nachbereitung dienen.

In Rheinland-Pfalz gilt in diesem Zusammenhang die sogenannte Lernmittelfreiheit, d. h. das Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft grundsätzlich unentgeltlich sind. Bei genauem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass der entsprechende Paragraf des Schulgesetzes zwar mit "Lernmittelfreiheit" überschrieben ist, aber nur "eingeschränkte Lernmittelfreiheit" drin steckt: Notwendige Schulbücher einschließlich sie ersetzender Druckschriften können gegen ein Entgelt ausgeliehen werden. Auf die Entgelterhebung wird nur verzichtet, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird. Hingegen werden die die notwendigen Schulbücher ergänzenden Druckschriften kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Kopien im oben genannten Sinne handelt es sich jedoch nicht um Druckschriften. Zum einen müssen Druckschriften, genau wie Bücher, eine ISBN-Nummer aufweisen, was bei Kopien wohl kaum der Fall sein wird, zum anderen definiert die Internetseite der Schulbuchausleihe Rheinland-Pfalz als Druckschriften insbesondere Themenhefte und zusätzliche Arbeit- und Übungsmaterialien, wie z.B. Schulwörterbücher, grammatische Beihefte, Bibeln, ev./kath. Liederbücher oder Arbeits-und Übungshefte, Lektüren, Partituren und Textsammlungen.

Es kann daher festgehalten werden, dass das rheinland-pfälzische Schulgesetz lediglich die Modalitäten der Lernmittelfreiheit für Schulbücher und ersetzende/ergänzende Druckschriften regelt, jedoch nicht zwingend ausschließt, dass auch andere Lernmittel, wie Kopien, für Eltern und Schüler kostenfrei sind.

Verstärkt wird die Einschätzung, wonach Kopien sowohl als Lehr- als auch als Lernmittel kostenfrei sind, durch eine weitere Bestimmung des Schulgesetzes, nach der an öffentlichen Schulen Schulgeld und sonstige Entgelte nicht erhoben werden.

Da der Schulträger, wie bereits dargestellt, die Kosten für die Lehrmittel zu tragen hat, sind die zu Unrecht von den Schülern/Eltern vereinnahmten Kopiergelder zwingend jedenfalls an diesen weiterzuleiten. Die Einnahmen dürfen nur zweckgebunden verwendet werden und es muss für eine ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben Sorge getragen werden, § 88 LSchulG.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/verwaltungsrecht

Zurück zur Übersicht
Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch!