Caritasverband Frankfurt will Erbschleicherei erleichtern

Trier, 27.05.2019 - Die Caritas hält das Hessische Pflege- und Betreuungsgesetz, bezogen auf ambulante Betreuungseinrichtungen, für verfassungswidrig. Bei der ambulanten sozialen Betreuung will der Caritasverband nicht durch das hessische Pflege- und Betreuungsgesetz am Erben gehindert sein.

Sachverhalt

Ein vermögender Erblasser wurde vor Testamentserstellung seit 2002 durch den Caritasverband in einem Wohnverbund für geistig behinderte Menschen betreut. Der Erblasser stand unter gesetzlicher Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Die gesetzliche Betreuung umfasste den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen sowie die Gesundheitsvorsorge inklusive Vertretung gegenüber dem Pflegedienst. Der Erblasser litt seit der Kindheit an einer geistigen Behinderung. Vor und nach Testamentserstellung wurde ihm gutachterlich ein Residualsyndrom nach Schizophrenie, Epilepsie und ein Parkinson-Syndrom oder Parkinsonoid attestiert. Ein durchgeführter Demtect-Test ergab 0 von 18 Punkten. Im Jahr 2012 verstarb der langjährige, zuverlässliche gesetzliche Betreuer. Er hatte sich fürsorglich um den Betreuten gekümmert und stand in ständigem Kontakt mit dessen Schwester.

Der neue, gerichtlich eingesetzte Betreuer – ein Frankfurter Rechtsanwalt - hatte keine Zweifel an der Testierfähigkeit. Er und der Bezugsbetreuer der Caritas standen im Vorfeld der Testamentserrichtung in Kontakt. Zu seinem Schützling hatte der Rechtsanwalt gelegentlich Kontakt, zu dessen Schwester jedoch nicht. Er stellte bald nach seiner gerichtlichen Bestellung die Vermögenswerte zusammen und begleitete den Erblasser im April 2013 zum Notar, weil dieser Notartermin zur Testamentserrichtung nach seiner Auffassung ausschließlich aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht alleine vom Betreuten hätte wahrgenommen werden können. In einem Vorgespräch stellte der Notar ohne weitere Ermittlungen die Testierfähigkeit des Erblassers fest, sodass es zu einem Testament kam, in dem die Caritas als Alleinerbe eingesetzt wurde. Nach Testamentserstellung brach der Kontakt des Erblassers zu der einzigen Angehörigen, der Schwester, komplett ab.

Das Hessische Pflege- und Betreuungsgesetz (HGBP)

Aufgrund des umfassenden Schutzes des Hessischen Pflege- und Betreuungsgesetzes kam es im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins auf die Frage der Testierfähigkeit nicht an.

§ 6 HGBP verbietet derartige Zuwendungen an ambulante Pflege- und Betreuungsdienste.

Damit befindet sich Hessen in guter Gesellschaft mit anderen Bundesländern wie beispielsweise Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen.

Beschluss OLG Frankfurt (AZ: 21 W 115/18 v. 21.08.2018)

Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt wurde das Testament im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB für unwirksam erklärt. Der Schwester wurde daraufhin als Alleinerbin ein Erbschein erteilt.

Der Caritasverband will diese Entscheidung nicht anerkennen und hat nunmehr in dem beim Landgericht Frankfurt anhängigen Zivilstreit (AZ: 2-27 O 352/18) auf abschließende Anerkennung der Schwester als Alleinerbin (Erbprätendentenstreit) ein umfassendes Rechtsgutachten vorgelegt, mit dem die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift eingewandt wird.

Der Verband strebt an, dass das gesetzliche Verbot zur Annahme von Leistungen „bei niedrigschwelligen Sozialbetreuungen“ nicht gelten soll. Der Bezugsbetreuer der Caritas leistete dem Erblasser ca. fünf Stunden wöchentlich Hilfe bei:

  • Sozialkontakten, Ausflüge, gemeinsames Essen und Fernsehen usw.
  • Gesundheitsfürsorge
  • Organisation von Arztbesuchen
  • Überwachen der Therapien
  • Postbearbeitung
  • Begleitung bei Ausflügen; auch in die frühere Heimat des Erblassers

Zuletzt betrug die Vergütung für diese Leistungen inclusive Dokumentation 1.324 Euro monatlich.

Mit ihrem Rechtsgutachten will die Caritas offensichtlich hunderttausende von Menschen um den vorbeugenden gesetzgeberischen Schutz vor Erbschleicherei in der ambulanten Pflege bringen. Trotz der eingeräumten Beweisschwierigkeiten zum Nachweis der Testierunfähigkeit durch die Erben nach Eintritt des Erbfalls hält sie die zivilrechtlichen Klauseln zur Unwirksamkeit von Testamenten nach §§ 138, 242 BGB zum Schutze der betreuten Personen für ausreichend.

Die Caritas betont, dass diese Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist.

Prozessaussichten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Termin im November 2019 bestimmt. Zweifelhaft ist, ob das Rechtsgutachten in diesem Rechtstreit überhaupt von Bedeutung ist.

Im bisherigen Sachvortrag hat die Caritas „übersehen“, dass sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Erblasser auch mit ambulanten Pflegeleistungen nach der Pflegestufe 2 langjährig betreut hat. Mit dem erteilten Erbschein hat die gesetzliche Erbin Einblick in die Betreuungsakten erhalten, so dass sie die Behauptung, ein nicht kirchlicher Betreuungsdienst habe die Pflegeleistungen erbracht, nunmehr widerlegen kann. Tatsächlich wurde nur das „Essen auf Rädern“ und die Reinigung des Zimmers von nichtkirchlichen Drittanbietern besorgt.

Ausweitung des gesetzlichen vorbeugenden Rechtsschutzes

Der Fall sollte weitere Bundesländer zum Nachdenken anregen, den vorbeugenden gesetzlichen Schutz auf ambulante Pflegedienste auszuweiten. Bisher können Angehörige in Bundesländern ohne explizite Regelungen bezüglich ambulanter Pflege eine nicht gewünschte Erbschaft der Pflegeeinrichtung oder des Pflegepersonals nur verhindern, indem der Betreute in einem Heim untergebracht wird.

Politische Diskussion

Auch die FDP Fraktion im Deutschen Bundestag beschäftigt sich aktuell mit einer Verschärfung der entsprechenden Regelungen: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd.pdf

Bezüglich der Notwendigkeit professionellen Betreuern das Erben zu verbieten, verweisen wir auf den aktuellen Bericht (Stand Februar 2019) der Leibniz Universität Hannover, Deutsche Hochschule der Polizei, an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Überschrift "Vermögensdelikte in Betreuungsverhältnissen": https://www.bmjv.de/SharedDocs

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