Erzieher sind keine Pfleger
Einmal Pfleger, immer Pfleger - so jedenfalls sieht es die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Dem ist nun das Oberverwaltungsgericht Koblenz entgegengetreten.
Bei der Landespflegekammer handelt es sich um die gesetzliche Berufsvertretung von Personal im Pflegebereich.
Aus dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz geht hervor, dass Personal in bestimmten Berufsfeldern verpflichtend öffentlichen Berufsvertretungen, auch Kammern genannt, angehören, darunter auch Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. -pflegerinnen wie die Klägerin. Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft ist die Ausübung eines der im Heilberufsgesetz aufgelisteten Berufe, wobei Berufsausübung jede Tätigkeit meint, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden.
Die Klägerin absolvierte ihre Ausbildung in den achtziger Jahren und ist seitdem examinierte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Bis November 2015 war sie als Pflegekraft tätig. In dieser Zeit meldete ihr damaliger Arbeitgeber sie pflichtgemäß bei der Landespflegekammer als in Rheinland-Pfalz tätige Berufsangehörige.
Im November 2015 orientierte sich die Klägerin beruflich neu und begann ein Beschäftigungsverhältnis in einer Mutter-Kind-Gruppe als Mitarbeiterin im Erziehungsdienst eines kirchlichen Trägers. Die neuen Aufgaben der Klägerin waren nicht pflegerisch, sondern pädagogisch geprägt und bestanden insbesondere darin, Hilfe zur Selbsthilfe bei der Erziehung zu leisten.
Aus diesem Grund teilte sie der Pflegekammer mit, dass sie nun kein Mitglied mehr bei ihr sei, da sie ihren Beruf als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin nicht mehr ausübe.
Nichtsdestotrotz hielt die Pflegekammer an der Pflichtmitgliedschaft fest. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin wende nach wie vor für die Berufsgruppe der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger spezifische Fachkenntnisse an, da ihr diese Kenntnisse im Rahmen der neuen Stelle jedenfalls zugutekämen.
Die Klägerin jedoch, die in Fähigkeiten wie Ruhebewahren in Stresssituationen, Intervenieren in Krisen sowie dem Sicherstellen einer ausgewogenen und angemessenen Ernährung zurecht keine spezifisch pflegerische Tätigkeit erkannte, ging gegen die Pflegekammer vor und obsiegte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Dagegen legte die Landespflegekammer Berufung ein.
Die Klägerin behielt jedoch auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz Recht.
Ihr bleiben nun Beitragszahlungen in Höhe von 300,00 € jährlich für eine Kammer erspart, die schon nach ihrer eigenen Satzung für die beruflichen Interessen der Klägerin als Mitarbeiterin im Erziehungsdienst gar nicht eintreten kann.
Das Berufungsverfahren wurde für die Klägerin geführt von Rechtsanwältin Dr. Anna Donner de Ceiba.