Muss Ruhepause auch im Rettungsdienst ununterbrochen gewährleistet werden?
Der Kläger, ein Notfallsanitäter und Leitstellendisponent, ist nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) bei einem gemeinnützigen Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz angestellt.
Der beklagte Arbeitgeber zieht dem Mitarbeiter bei Arbeitseinsätzen auf dem Notfallkrankenwagen oder im Rettungswagen pauschal 45 Minuten Pause ab, obwohl der Notfallsanitäter sich in diesen 45 Minuten in Arbeitsbereitschaft befindet.
Diese Arbeitsbereitschaft stellt nach rechtlicher Definition jedoch keine Ruhepause i.S.d. § 4 ArbZG dar, da innerhalb der Ruhepause - im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft - keine Verpflichtung zum Arbeitseinsatz besteht.
Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, stellt keine Pause dar, da der Arbeitnehmer sich in diesem Fall ständig arbeitsbereit hält. Eine Ruhepause hingegen stellt eine im Voraus festliegende Unterbrechung der Arbeit, die den Mitarbeiter innerhalb seiner Arbeitszeit von seiner Arbeitspflicht befreit, dar. Die Ruhepause dient dabei der Erholung des Mitarbeiters.
Die aufseiten des beklagten Arbeitgebers eingerichteten Pausenkorridore in einsatzschwachen Zeiten, innerhalb derer der Arbeitnehmer seine Pausen möglichst zusammenhängend nehmen soll, sich jedoch gleichzeitig für den Notfall jederzeit kurzfristig einsatzbereit halten muss, sowie die geringe Auslastung der Rettungswache, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nach Auffassung des Klägers nicht.
Entscheidend für die Erfüllung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sei die Gewährleistung der Inanspruchnahme der Pause innerhalb des bereitgestellten Pausenkorridors auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers, ohne dass die Pause durch einen möglichen Rettungseinsatz unterbrochen wird. Für die Gewährung von Pausen im Rettungsdienst sowie beim Einsatz auf Notfallfahrzeugen existieren auch keinerlei gesetzliche Ausnahmen: Der Arbeitgeber sei aufgrund der zwingenden Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, den Einsatz des Notfallsanitäters so zu organisieren, dass ihm die Pausen ohne Unterbrechung gewährt werden.
Den laufenden Prozess führt Frau Dr. Margit Bastgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht, am Arbeitsgericht Trier. Die Entscheidung des Gerichts wird als richtungsweisend für sämtliche Arbeitnehmer im Rettungsdienst erwartet.