Richtungsweisende Entscheidung für Arbeitnehmer im Rettungsdienst
ArbG Trier, Urt. v. 17.03.2022, AZ 4 Ca 350/21
Im Juni 2021 berichtete Wohlleben und Partner mbB bereits über zu gewährende Ruhepausen im Rettungsdienst auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes.
Nun entschied das Arbeitsgericht Trier in der Sache.
Soweit der Arbeitgeber Zeitabzüge für Pausen auf dem Rettungswagen vorgenommen hat, hält das Gericht diese Abzüge für nicht gerechtfertigt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde klar betont, dass eine Pause auf dem Rettungswagen nicht gewährt wird und somit auch nicht in Abzug gebracht werden darf.
Bezüglich des Einsatzes auf dem Notfallkrankenwagen wurde durch die Vernehmung des Zeugen klargestellt, dass die Mitarbeiter auf dem Notfallkrankenwagen ihre Pause im Sinne von § 4 ArbZG nehmen dürfen. Der Bereichsleiter Rettungsdienst hat in dem Zusammenhang Folgendes als Zeuge bestätigt:
„..wenn diese Besatzung eine Pause bekommen hat, weil man den Einsatz besser planen kann, dann muss sie nicht erreichbar sein während dieser Pause.
Wenn der Besatzung des Notfallkrankenwagen eine Pause beispielsweise um Punkt 12:00 Uhr gewährt wurde, dann kann die Besatzung sowohl das Funkgerät im Einsatzwagen als auch das Diensthandy im Einsatzwagen lassen und sich für die nächsten 45 Minuten entfernen, ohne erreichbar zu sein. Sie hat dann aber um Punkt 12:45 Uhr wieder erreichbar und einsatzbereit zu sein.“
Mit Rücksicht darauf, dass der als Zeuge gehörte Bereichsleiter Rettungsdienst nicht die Arbeitgeberin ist, hat Dr. Margit Bastgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht, rein vorsorglich nochmals die Arbeitgeberin um unmissverständliche Klarstellung gebeten.
Die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Trier stellt klar:
Eine Ruhepause sei eine im Voraus festgelegte Unterbrechung der Arbeitszeit, in welcher der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten brauche, sondern freie Verfügung darüber habe, wo und wie er diese Ruhepause verbringen möchte. Müsse der Arbeitnehmer jederzeit innerhalb von zwei Minuten einsatzbereit sein, liefe dies dem Erholungszweck der Ruhepause zuwider.
Demnach gewähre die Beklagte dem Kläger keine Ruhepause i.S.d. Arbeitszeitgesetzes. Die von der Beklagten angeführte geringe Auslastung des Rettungswagens spiele bei der Beurteilung keine Rolle: An der ständigen Einsatzbereitschaft des Klägers und der dadurch nicht möglichen Erholung ändere sich damit nichts.
Die Beklagte dürfe demnach die Arbeitszeit im tenorierten Umfang nicht pauschal als Ruhezeit abziehen: Als Pausen gewährte Arbeitsunterbrechungen, innerhalb derer ständige Arbeitsbereitschaft bestünde, seien als Arbeitszeit zu vergüten.
Der Tarifvertrag für Notfallsanitäter enthält Verfallfristen. Wohlleben und Partner mbB berät Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.